Eidgenössische Zeitung, Nummer 29, 29. November 1847 IIIF issue linkZürich. Der Regierungsrath hat auf das Gutachten des [ARTICLE]

Zürich. Der Regierungsrath hat auf das Gutachten des

„ C. Zelger.

„ Würsch.

„ Niederberger.

„ Odermatt."

Schumacher-Uttenberg.

Pfyffer zu Neueck.

Oberkommando's der Burgerwachen, Herrn Oberst Weiß, die sämmtlichen Bürgerwachen verabschiedet, und nur die Chefs der Bürgerwachen der Bezirke Horgen und Affoltern bevollmächtigt, im Falle einer Störung von Schwyzer oder Zuger Seite die dortigen Bürgerwachen wieder aufzurufen. Luzern. In einem Schreiben des Administrators des eidgenössischen Kriegsfonds, von Luzern, 25. Nov., heißt es u. A.: „Der Kanton und die Stadt Luzern sind seit gestern Nachmittags von der eidgenössischen Armee besetzt. Nach dem heißen Kampfe bei Hönau und der Gisikonbrücke am 23. hat sich die Regierung des Kantons Luzern in der folgenden Nacht auf dem Dampfschiff geflüchtet, oder besser gesagt, davon gestohlen, und zwar mit der Staats- und eidgenössischen Kassa. Als ich so eben über den Bestand der eidgenössischen Kassa einen Verbalprozeß aufnehmen lassen wollte, ist mir durch den Präsidenten des Großen Rathes, Herrn Joseph Mohr, das abschriftlich beifolgende, an ihn gerichtete Schreiben des Herrn Joseph Tschopp *), gewesenen Mitgliedes der Regierung von Luzern, übergeben worden, von Altorf vom 24. datirt, aus dem hervorgeht, daß die eidgenössische Kriegskassa wirklich dorthin transportirt, jedoch wieder hieher gesendet werden soll. Ich will erwarten, ob und wann dieses geschehen wird, wovon ich Ew. E. zur Zeit in Kenntniß setzen werde. Von den Regierungsmitgliedern sind, mit Ausnahme von Schultheiß Rüttimann und General Sonnenberg, sämmtliche flüchtig. Ueber die Flucht der Regierung und das Fortschleppen der Kassen ist das Volk wie rasend, und man mußte, um die größten Exzesse zu verhüten, das eidgenössische Oberkommando dringend bitten, Luzern möglichst schnell zu besetzen." — Folgendes ist die Kapitulation, welche mit Unterwalden Nid und Ob dem Wald abgeschlossen wurde: „Zwischen Sr. Exzellenz dem Herrn General Dufour, Oberkommandant der eidgenössischen Armee — in der Absicht, auf eine möglichst freundliche Weise die ihm übertragene Aufgabe der hohen Tagsatzung, den Sonderbund aufzulösen, zu vollziehen, und den Herren Abgeordneten des h. Standes Unterwalden Nid dem Wald, nämlich den hochgeachteten Herren Landammann und Pannerherr Ackermann, Landammann Zel-

*) Herr Tschopp, gewesener Regierungsrath, ehemals Schulmeister in Geuensee, schreibt von Altorf, daß er gegen das Fortschleppen der Kriegskasse gewesen und alle Mühe aufgewendet habe, um sie nach Luzern zurücktransportiren zu lassen. Er unterwirft sich für seine Person unbedingt den Beschlüssen der Tagsatzung und ruft die Gnade der obersten Behörde an.

ger, Landammann Würsch, Landesfähnrich Niederberger und Landschreiber Odermatt, in gleicher Absicht und im festen Vertrauen auf die von der h. Tagsatzung in ihrer Proklamation vom 20. Oktober abhin feierlich gegebene Versicherung der Garantie der heiligen Religion und der Rechte und Freiheiten aller Kantone, ist folgender Vertrag abgeschlossen worden: §. 1. Der Kanton Unterwalden Nid dem Wald erklärt seinen Rücktritt vom Sonderbund. §. 2. Die gesammte Mannschaft so wie der Landsturm legen die Waffen ins Kantonalzeughaus ab, wo dieselben während der Dauer der Anwesenheit der eidgenössischen Truppen verwahrt bleiben. §. 3. Der Kanton nimmt ohne Widerstand eidgenössische Truppen auf und hält dieselben nach Maßgabe der eigenössischen Reglements. §. 4. Die eidgenössischen Truppen erhalten die öffentliche Ordnung und schützen die Sicherheit der Personen und des Eigenthums. §. 5. Alle politischen Fragen, welche sich erheben dürften, unterliegen dem Entscheide der h. Tagsatzung. So geschehen im Hauptquartier zu Luzern den 25. Nov. 1847, Abends 11 Uhr, in zwei gleichlautenden Doppeln ausgefertigt und unterzeichnet. Der Oberbefehlshaber: Der regierende Landammann (sig.) G. H. D u f o u r. von Nid dem Wald: (sig.) Stanislaus Ackermann.

— 27. Nov. (Nat. Z.) Heute Vormittag sind auch die Herren Landammann Muheim (der Tagsatzungsgesandte) und Zgraggen hier angelangt und haben die Unterwerfung des h. Standes Uri unter die Tagsatzung gnädigst Sr. Exzellenz dem Herrn General Dufour zu überreichen geruht. Auch haben sie die Schlüssel zu den öffentlichen Kassen mitgebracht, die auf ihr Bemühen wieder herausgegeben worden sind. Die Rückgabe der Kassen hat die Stimmung gegen Uri etwas gemildert. Somit wäre die Tagsatzung überall Meister, außer in Wallis. Morgen sollen schon einzelne Truppenabtheilungen in ihre Heimat geführt und sofort entlassen werden. — Der Kesselthurm, Steigers Gefängniß, wird von vielen Tausenden besucht. — Proklamation an die Einwohner der Stadt Luzern: „Wertheste Mitbürger! Mit Bedauern haben wir von mehrern Seiten vernommen, daß betreffend die Sicherheit einzelner Personen und ihres Eigenthums Drohungen ausgestoßen worden. Der Stadtrath hat nicht nur die amtliche Pflicht, sondern auch den ernsten, festen Willen, der Verwirklichung derselben durch Anwendung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel vorzubeugen und allfällige Exzesse nachdrücklich bestrafen zu lassen. Er hat sich dießfalls mit der hier anwesenden eidgenössischen Militärbehörde ins Einverständniß gesetzt und wird von derselben im Fall des Bedürfnisses die nöthige Unterstützung erhalten. Wir vertrauen auf den rechtlichen Sinn der großen Mehrheit der hiesigen Einwohner, daß sie zur Inanspruchnahme einer solchen Dazwischenkunft nie eine Veranlassung geben, sondern sich vielmehr bestreben werde, einträchtig und in ihrem eigenen Interesse für Handhabung von Ruhe und Ordnung mitzuwirken und jeder Störung derselben vorzubeugen. Die Folgen eines Dawiderhandelns, nämlich die Verletzung von Personen und Eigenthum, dürften nicht ausbleiben und die Lage der Stadt sehr verschlimmern, indem alsdann unfehlbar ein Belagerungszustand eintreten und jeder Fehlbare vor Kriegsgericht gestellt werden würde. Indem wir, werthe Mitbürger! uns an Ihren Sinn für

Handhabung von Ruhe und gesetzlicher Ordnung wenden, vertrauen wir auf denselben und werden allem aufbieten, zu verhindern, daß sie gefährdet oder gestört werden. Gott beschütze die Stadt Luzern! Luzern, den 26. November 1847.

Der Präsident:

Namens des Stadtraths:

Der Stadtschreiber:

— 27. Nov. (Nat. Z.) Die von der gestrigen Volksversammlung aufgestellte Siebnerkommission beschloß in Verbindung mit dem Stadtrathe von Luzern: die provisorische Regierung soll aus dem Stadtrathe von Luzern und aus zwei beigezogenen Männern aus jedem der vier übrigen Aemter bestehen. Als solche sind bezeichnet: Amt Entlebuch: Dr. Zemp von Schüpfheim und alt Gemeindeammann Portmann von Escholzmatt. Amt Willisau: Alt Statthalter Troxler von Willisau und Gerichtsschreiber Staffelbach von Altishofen. Amt Sursee: Alt Präsident Rügger von Büron und alt Oberrichter Troxler von Münster. Amt Hochdorf: Gemeindeammann Moser von Hitzkirch und Oberrichter Peyer von Eschenbach. Der Stadtrath von Luzern ist folgendermaßen zusammengesetzt: Oberst Schumacher-Uttenberg, Präsident; alt Schultheiß Kopp; Fürsprech Winkler; Stadtammann Zurgilgen; Gräber; J. M. Degen; Buchdrucker Räber; Fürsprech Franz Pfyffer ; alt Kassier Gloggner-Bourguin. Diese Beschlußnahme wurde sofort dem Oberkommandanten der Truppen mitgetheilt, welcher sie genehmigte und der Behörde seinen Schutz zusicherte. Heute den 27. Nachmittags fand dann eine zweite Volksversammlung statt, bei welcher diese Schlußnahme genehmigt wurde; mit der Bestimmung jedoch, daß der konservative Stadtrath und Buchdrucker Räber an den Verhandlungen der provisorischen Regierung keinen Antheil nehmen dürfte. Neben der frühern Besatzung von zirka 10,000 Mann sind heute noch zehn Kompagnien Kavallerie eingerückt, die aber Abends wieder nach Sursee abmarschirten. Die Disziplin der Bernertruppen dürfte etwas besser sein. Die meisten bisher vorgefallenen Exzesse und Gewaltthätigkeiten sind derselben zuzuschreiben. — Der Verf. Frd. bringt in dem Berichte über die am 26. Nov. stattgefundene erste Volksversammlung die weitere Nachricht: „Der Antrag, daß die Klöster aufgehoben, aus ihren Gütern Kriegskosten und Schaden gedeckt und der Rest zu Staatszwecken, vorzüglich für Bildung und Erziehung des Volkes verwendet werden soll, fand allgemeinen Applaus. Die letzte Stunde der Luzernerklöster hat geschlagen; die Binde fällt, das Volk wird sehend." — Herr Oberst Ziegler von Zürich ist zum Platzkommandanten ernannt. — Die Höhen des Rothenerberges sollen auf der Seite gegen die Reuß durch Schwyzer und Unterwaldner Truppen vertheidigt worden sein. — (Verf.Frd.) Die Verhöre mit dem Landsturmanführer Zeerleder sollen interessante Resultate ergeben. Der Siegwartische Landesverrat tritt immer klarer ans Licht; in dem Sonderbündler Kriegsrath hatte seit zwei Monaten Sitz und Stimme der österreichische Fürst Schwarzenberg; österreichische und baierische Offiziere waren beim Generalstab angestellt. — (Beob.) Nach mehrseitigen Berichten soll den eidgenössischen Truppen von Langenthal aus eine Masse Volkes der rohesten Art nachgefolgt sein, welche schändliche Exzesse an Eigenthum und Personen auf der Grenze im Kanton Luzern begangen habe; u. a. seien von diesem Gesindel in Huswyl drei Gebäude niedergebrannt, Ochsen und Pferde von den

Wagen weggespannt worden. Auch der Reservekolonne des Obersten Ochsenbein sei eine solche Horde nachgerückt, welche ebenfalls die fürchterlichsten Exzesse, Brand, Diebstahl, Zerstörungen und Raub begangen, sogar einige Stücke Vieh bis nach Schüpbach gebracht hätten. — Der Schw. Bote berichtet: „Die geflüchtete Regierung hat nebst dem Gelde auch die Staatssiegel und die wichtigsten Staatsschriften mitgenommen. Es heißt indeß, die eigenössische Kriegskasse und die Staatskasse werden bäldest wieder zurückgebracht werden." — Die Tessiner Gefangenen sind über den Bernhardin nach ihrer Heimat geschickt worden. Sie sind Samstags durch Richterschweil gereist. Baselland. Liestal, 34. Nov. (Nat. Z.) Heute Morgen reiste Prinz Ludwig Napoleon hier durch, um seine Thurgauer, die sich so wacker gehalten, heimzusuchen. Aargau. 24. Nov. (A. Z.) Diesen Vormittag ging ein Waadtländer Kurier hier durch in das Hauptquartier. Die Waadtländer wünschen in den Kanton Wallis einzurücken und harren des Befehls des Generals. Waadt. (Nouv. V.) Die Verordnung, welche wir unten veröffentlichen und der zufolge die religiösen Vereine außerhalb der Nationalkirche im ganzen Kanton untersagt sind, ist hervorgerufen worden durch Reklamationen und Klagen verschiedener Behörden, z.B. der Munizipalität von Valeyres-sous-Rances, der von Lutry, des Statthalters von Pays-d'Enhaut etc.. Bürger der Pfarrei Romainmotier haben in großer Anzahl gleichfalls die Wegweisung der entlassenen Geistlichen aus dem Kanton verlangt, oder wenigstens, daß sie außer Stand gesetzt werden, zu schaden. Es ist traurig, zu sehen, wie Menschen, sonst mit einer erhabenen Würde bekleidet, die gegenwärtigen Zeitumstände ausbeuten, die Thätigkeit in ihren Separatvereinen verdoppeln und eine ganze Völkerschaft, die sich zur Vertheidigung einer heiligen Sache erhoben hat, herausfordern, dadurch, daß sie ihre sonderbündischen Sympathieen offen zu Tage legen. „Der Staatsrath des Kantons Waadt, in Betrachtung, daß die religiösen Vereine außerhalb der durch die Verfassung garantirten und durch das Gesetz autorisirten Kulte, hauptsächlich die Vereine der sogenannten freien Kirche, fortfahren, die Veranlassung zu Unruhen und Unordnungen zu sein; in Betrachtung, daß bei der schwierigen Lage, in der sich gegenwärtig die Eidgenossenschaft befindet, diese Unordnungen mehr Gewicht erhalten und unheilvolle Folgen nach sich ziehen könnten; in Betrachtung, daß an den Ortschaften, wo die fraglichen Versammlungen durch spezielle Verordnungen untersagt worden sind, sie nichts desto weniger fortbestehen, und daß demissionirte Pfarrer und Geistliche und andere Personen gegen diese Verordnungen fortwährend Gottesdienst halten; Angesichts der Klagen, die dem Staatsrath von verschiedenen Seiten des Kantons gegen diese hauptsächlich von demissionirten Pfarrern und Geistlichen geleiteten Versammlungen, die die öffentliche Ruhe in hohem Maße gestört haben, eingegangen sind; in Betrachtung, daß die Vollziehungsbehörde durch Verfassung und Gesetz beauftragt ist, die öffentliche Ordnung aufrecht zu halten; in Betrachtung der außerordentlichen Vollmachten, die dem Staatsrathe durch das Dekret vom 5. Febr. 1847 übertragen worden sind, dessen erster Artikel lautet: „Der Staatsrath ist mit allen notwendigen Vollmachten bekleidet, um die religiösen Versammlungen oder Vereine außerhalb der durch Verfassung und Gesetz anerkannten Kulte, die Veranlassung zu Unruhen geben würden oder deren Existenz die öffentliche Ordnung in hohem Maß zu stören drohen, einzustellen;" in Betrachtung, daß der Staatsrath durch die Vollmachten, die ihm übertragen worden sind, autoristrt ist, die

Maßregeln zu ergreifen, die die Umstände nöthig machen können, und Strafbestimmungen zu erlassen; in billiger Berücksichtigung der öffentlichen Meinung und Angesichts der dringenden Notwendigkeit, beständig sich erneuernden Unordnungen, die einen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit beunruhigenden Charakter anzunehmen drohen, ein Ende zu machen, verordnet: Art. 1. Alle religiösen Vereine außerhalb der Staatskirche, die nicht durch das Gesetz gestattet sind, sind von heute an bis auf weitere Verfügung im Kanton untersagt. Art. 2. Im Falle Nichtgehorchens, oder Widerstands gegen das im Art. 1 enthaltene Verbot sollen besagte Vereine aufgelöst, die Personen, die den Behörden sich widersetzen würden, vor die Gerichte gezogen und nach dem Strafkodex bestraft werden. Art. 3. Die demisstonirten Pfarrer und Geistlichen oder andere Personen, die in diesen Vereinen gottesdienstliche Handlungen verrichtet haben würden, sollen in ihre Heimatsgemeinde zurückgeschickt werden, wenn sie nicht bereits daselbst wohnen. Art. 4. Wenn unter dem in Art. 3 erwähnten Personen, welche in den verbotenen Vereinen gottesdienstliche Handlungen verrichten, Kantonsfremde sich befinden, so sollen sie ohne Verzug weggewiesen werden. Art. 6. Die Zurückweisung in die Heimatsgemeinde soll vom Staatsrath erlassen werden, auf den Antrag der Lokalbehörden und des Statthalters. Art. 6. Die Statthalter und Gemeindsbehörden sind beauftragt, für Vollziehung gegenwärtiger Verordnung zu sorgen, die gedruckt, öffentlich bekannt gemacht und angeschlagen werden soll. Gegeben unter dem Siegel des Staatsrates. Lausanne, den 24. Nov. 1847." (Folgen die Unterschriften.)

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