Eidgenössische Zeitung, Nummer 71, 17. Juni 1842 IIIF issue linkEidgenossenschaft. [SECTION]

Eidgenossenschaft.

Zürich. Der Gesetzesentwurf über die Formen der Vcllziehung der Ehe, welcher dem nächsten Großen Raths vorgelegt wird, wurde zunächst durch praktische Bedürfnisse der Gegenwart angeregt. Auch hier kommen indessen allgemeinere Rücksichten zur Sprache, auf welche aufmerksam zu machen der Zweck dieses Artikels ist. Seit der französischen Revolution ist der Gedanke der Eivilehe, die jeder kirchlichen Auffassung und Heiligung entbehrt, in mehrern Ländern aufgetaucht und hat hier und da gesetzliche Geltung erhalten. Dieser Gedanke wurde auch im Kanton Zürich schon zur Sprache gebracht, und hat in dem Entwürfe des Eherechts, der in der zürcherischen Monatschronik abgedruckt ist, wenigstens subsidiäre Anerkennung gefunden. Er ist in einer vom radikalen Zeitgeiste asficirten Periode der Geschichte natürlich und unter gewissen Voraussetzungen hat er für Manche etwas WünfcheNSwerthes. Dennoch halten wir ihn in einem Lande, welches sich zum Chriftenthum bekennt, wenigstens so lange für unzulässig, als nicht die Heiligkeit der Ehe, die göttliche Weihe, welche die Ehe vor allen andern Verhältnissen des Lebens auszeichnet, noch in anderer Weise sich äußern kann. Eine bloß bürgerlichs Vertragsehe ist in unfern Augen eine Entwürdigung der Ehe, eine Mißkennung ihres sittlichen Gehaltes. Wir sind daher mit dem Entwürfe völlig einverstanden, der die kirchliche Trauung als nothwendige Form der Ehe konservirt. In andern Beziehungen dagegen ist der Entwurf, der so dem Radikalismus widerstreitet, liberaler gehalten, als unsere bisherige, mit vielfältigen juristischen Förmlichkeiten auSstaffirte Gesetzgebung eS war. ES giebt nicht leicht ein Land, wo so vielerlei Papiere und Ausweisschriften aller Art zur Plage der Leute gefordert werden, wie bei unS, so bald nur der eine der beiden Verlobten einem andern Lande zugehört. Die einzige Rücksicht, welche hier genommen werden muß, ist die auf Sicherung der heimatrechtlichen Verhältnisse. Und diese ist mit sehr einfachen Mitteln zu erreichen. Eine Vereinfachung der bisherigen Formen wird daher wünschbar. Wer soll nun aber diese Ausweise prüfen? Der Gerichtspräsident, wie nach dem organischen Gesetze für die bürgerliche Rechtspflege, oder der Statthalter, wie nach dem Entwürfe? Die Vezirksgerichte sind nunmehr auch Ehegerichte. Aber diese Eigenschaft ist für diesen Zweck nicht die entscheidende. Das Heimatrechtliche Verhältniß hat durchaus eine staatsrechtliche Bedeutung; und die Prüfung der AuSweiSschriften in unstreitigen Fällen ist auch sonst, und mit Recht, Sache der VerwaltungSt Behörden. Das Verhältniß hat sehr viel Analoges mit der Beurtheilung der Ausweise für Niederlassung und Aufenthalt. Wir halten eS daher nur für eine Konsequenz unserer Verfassung, wenn diese Prüfung den Statthaltern zukommt. In manchen Fällen aber müssen Ausnahmen gemacht und die gewohnten Formen aus besonder« Gründen erlassen werden. Äiöher waren etwa Zürcherische KantonSbürger um der Steifheit der Gesetze willen, vielleicht in einzelnen Fällen auch wegen der Aengftlichkeit der Gerichte, in einer sehr unglücklichen Lage. ES liegen mehrere Fälle gegenwärtig vor, wo ein Zürcher Bürger nur darum nicht Heirathen kann, weil die Regierung seiner Braut paritätische Ehen nicht duldet und daher die nöthigen Schriften nicht verabfolgt. Muß er deßhalb auf die Ehe verzichten, so folgt daraus, daß unser Staat zu schwach oder zu unbeholfen ist, eine von ihm nicht verbotene paritätische Ehe zu schützen ; und der unduldsame Staat behält auch uns gegenüber sein Recht. Dem läßt sich leicht abhelfen, sobald dem Regierungsrathe ein angemessenes Dispensationsrecht eingeräumt wird, und ein solches wird gegenwärtig vorgeschlagen. Endlich regulirt der Entwurf auch das Verhältniß der im Auslande geschlossenen Ehen von Zürcher. Kantonsbürgern in ei-

ner Weife, welche das Interesse deS Staates mit der Wohlfahrt der Bürger zu vereinigen trachtet. — Die antiquarische Gesell schaft i n Zürich beabfich» tigt, eine Geschichte der Glasmalerei in der Schweiz herauszugeben. Da es nun sehr ungewiß ist, in welchem Jahrhundert zuerst Glasmaler in der Schweiz lebten , und welche die besten Meister waren, ferner, ob von den ältesten Glasscheiben noch irgendwo vorhanden sind; so ladet die Gesellschaft jeden Besitzer solcher Kunstgegenftände ein, ihr entweder die Gegenstände selbst zur Einsicht auf kurze Zeit einzusenden, oder seine Notizen und Bemerkungen über diesen Gegenstand gefälligst mitzutheilen. Man bittet, sich deßhalb an L. Schultheß, Ingenieur, oder an Dr. Meier-Ochsner zu wenden. Bern. Der staatSräthliche Preßprozeß gegen Hrn. Prof. Herzog ist den lt. d. durch das Obergericht entschieden worden. Das untergerichtliche Urtheil ist bestätigt worden, dessen Eingeweide sind : achttägige Gefangenschaft, 50 Fr. Buße, Genugthuung, Kosten und Beschlagnahme der fehlbaren Nummer. — Auf Anfrage bei dem königl. würtembergifchen Ministerium wegen des Aufenthaltes der Schwaben in der Schweiz hat dasselbe erwiedert, daß ein förmlicher würtembergischer Heimatschein jedem auswärtigen Staat wegen des einem Würtemberger gestellten Aufenthaltes die vollkommenste Sicherheit gewähre, ohne daß das Ausland sich wegen der Interpretation einer würtembevzischen Verfassungsbestimmung Bedenken zu machen habe. Solothurn. In einem Kreisschreiben an alle Kantone beweist der Regierungsrath von Bern, daß die bischöflich -pruntrutische Schuld von 64,000 Fr., welche Solothurn an Bern reklamirt, schon 1789 berichtiget, und von Frankreich dafür Quittung ausgestellt worden. In der That, ihr undankbaren Solothurner l Habet ihr denn die Dienste schon vergessen, welche euch im Jahr 184t die Berner-Vajonnette geleistet?" Es beweist nur, wie wenig auf Dienstleistungen zu rechnen ist, welche nicht Pflicht und Volkswohlfahrt geboten haben. Baselstadt. Zu Gesandten wurden gewählt die Herrn Bürgermeister Burkhardt und Rathsherr P. Merian. Gegen den Vorschlag, daß die aargauische Verfassung erst nach Erledigung der Klosterangelegenheit garantirt werden solle, gieng der Beschluß sofortiger Bestätigung durch. Beim JnstruklionSVorschlag in der Klostersache ging der Kl. Rath wie früher von der Ansicht aus, daß bei Behandlung dieser Angelegenheit der §. XII des Bundesvertrags und der Tagsatzungsbeschluß vom 2. April 1841 als rechtliche Grundlage zu betrachten seien. Er ermächtigt übrigens die Gesandtschaft, bei vorkommender Gelegenheit auf einen die klagenden katholischen Stände beruhigenden Vergleich hinzuwirken, für wichtige, die Sache selbst entscheidende Veschlüsse habe sie jedoch die Ratifikation vorzubehalten und bei Anlaß etwaiger Besprechung von JnterimSmaßregeln, z. V. Einstellung der Liquidation der Klostergüter, nach Sage deS VundeSverträges und deS Tagsatzungsbeschlusses vom 2. April mitzuwirken. Ein Antrag von Hrn. Rathsherr Minder, den Gegenstand auS dem Abschiede fallen zu lassen, wofern Aargau die Klostergüter ausschließlich für katholische Zwecke verwende, wurde nebst andern verworfen und der Entwurf deS K'einen RatheS mit großer Mehrheit angenommen. St. Gallen. Den 11. und 13. behandelte der Gr. Rath das Kollaturgesetz, indem die Verfassung lein Loskaufsgesetz fordert und garantiert. Nebst denKleiniaths- und Kommissionsakten wird auch eine Eingabe deS apostolischen Vikariates vorgelesen, in welcher durch viele Gründe nachgewiesen wird, daß die Kollatur in jeder sächlichen Beziehung besser bei einer Oberbehörde bestehe, als daß die Gemeinden selbst das unbedingte Wahlrecht haben. Bei Eröffnung der allgemeinen Diskussion werden durch Falk, Keller, Eberle, Gmür, Greith (die Wahlen fallen in der Regel durch eine höhere Behörde zweckmäßiger aus) ähnliche Bedenken gegen die Wohlthätigkeit des Gesetzes erneuert. Dagegen, mit Berufung auf die auch in höherer Sphäre nicht unmöglichen Umtriebe bei den Wahlen, auf die Analogie mit den Volkswahlen der Gemeindebeamten und der Schullehrer, auf die Pfarrwahlen bei der evangelischen Konfession u. s. w., Eurti, Gruber, Präsident Baumgartner, Bärlocher u. a. Den 13. bleibt F. 1 nach hartem Kampfe in dem Sinne stehen, daß jede Gemeinde zum LoS-

kauf berechtiget fet* möge« sich die Kellatoren in öder außer dem Kanton befinden. Auch ist det Ansichbringung des Kollaturrechtes durch Schenkung besonders gedacht. Eben so steht auch den Kollawren das Recht der Abtretung zu. Die katholische Pfarrkirche in St. Gallen ist jedoch nicht in diesen Bestimmungen inbegriffen. Der Z. 2 erregt die Frage: ob unentgeldliche Abtretung der dem katholischen AdministrationSrathe obliegenden Kollaturen im Gesetz angedeutet, gewünscht oder gefordert werden solle und dürfe. Das Resultat bleibt indeß Verwerfung des ganzen Artikels^ §. 3 bestimmt die LoSkaufösumme auf den doppelten Betrag der jeweiligen jährlichen fixen Einkünfte einer Pfründe. Wenig Interesse bieten die folgenden Artikel. §. 9 untersagt auch die Uebertragung des im Besitz von Gemeinden stehenden KollaturrechteS an irgend! einen Drittmann, womit katholischer Seits zunächst llebertragung dieses Rechtes an den Bischof gemeint ist. zu welcher manche Gemeinden disponirt werden könnten. Der entgegengestellte Antrag, solche RückÜbertragung zuzulassen, erhält bei der Abstimmung 56 Stimmen. Mit 66 Stimmen dagegen bekommt der Artikel die allgemeine Fassung, daß die Gemeinden ihr Kollaturrecht selbst auszuüben haben und dasselbe an Niemanden (also auch nicht an die Gemeindsbehörden und für bestimmte Fälle) zur Ausübung abtreten dürfen. — Den 14., bei fortge« setztet Berathung des Kollatur- Gesetzes wird der Grundsatz, nach welchem unentgeldlich erworbene Kollaturrechte auch un entgeldlich an die Gemeinden abgetreten werden, als ein Eingriff in Privatrechte neuerdings angegriffen und nach langen lebhaften Debatten wieder aufgehoben, so daß nun der katholische Administrationsrath für die Ueberlassung derselben an die Gemeinden Bezahlung ver» langen kann. Bei der Hauptabstimmung erhoben sich 102 Mitglieder für und 25 gegen das Gesetz. Graubünden. Am 11. wählte der Gr. Rath zu Tagsatzungsgesandten die Herrn Landrichter a Marca und BundesLandammann G. Michel. — Den 13. wurde beschlossen, daß bei Abänderungen in den einzelnen Gerichtsverfassungen künftig nicht mehr f, sondern das absolute Mehr der Stimmen zu entscheiden habe; doch soll im nächsten Jahr darauf eine wiederholte Abstimmung Darüber vorgenommen werden. Ferner sollen alle Besucher beim Schützenfest, welche unter einer Fahne erscheinen, zoll- und weggeldfrei sein. Der Kl. Rath wird zu einer Beisteuer an die Kretinenanstalt ermächtigt. In den Kl. Rath für 1843 wurden gewählt: I.Bundespräsident: Hr. Oberst I. U.V.PlantaReichenau. Bundesstatthalter: Hr. Landammann I. I. Buol von Bergün. 2. Bundeslandammann: Hr. Bundesstatthalter Andr. Meißer. Bundesstatthalter: Hr. Landammann I. A. v. Sprecher. 3. Landrichter: Hr. Landrichter Jos. a Marca. Bundesstatthalter: Hr. Bundesstatthalter Louis Vieli. — Den 12. trat mit dem Gesangfeft in Chur der Vündner Sängerverein wieder ins Leben. Thurgau. Der Gr. Rath wählte zu Tagsatzungsgesandten die Herrn Dr. Kern und nach Ablehnung des Hrn. v. Streng, Werl, die Geschäfte der Justizkommission nicht leicht die Abwesenheit zweier Mitglieder zulassen, Hrn. Bezirksgerichtspräs. Kreis. Anbelangend die aargauische Klosterangelegenheit, so ging der Antrag des Kl. Rathes dahin: 1) Habe die Gesandtschaft an den Verhandlungen im Sinne und Geist der bisherigen Instruktion Theil zu nehmen. 2) Sei sie, im Falle dadurch eine Mehrheit erzielt werden könne, ermächtigt, demjenigen Antrage beizustimmen; der diesem am nächsten komme. — Die Jnstruktionskommission beantragt dagegen: 1) Die Gesandtschaft habe im Sinne der bisherigen Instruktionen die bestimmte Erklärung abzugeben, daß in Folge Beschlusses des Gr. RatheS vom Kanton Aargau dd. 19. Juli 1841 der Gegenstand aus Abschied und Iraktanden zu entfernen sei. 2) Um zu einer definitiven Erledigung dieser Angelegenheit in versöhnlichem Sinne zu gelangen, so sei ihr die eventuelle Ermächtigung ertheilt, auch zur Wiederherstellung des Frauenklosters Hermetschweil zu stimmen, wenn dadurch eine reglementarische Mehrheit von Ständen zu Stande gebracht werde.— > Letzterer Antrag wurde zur Instruktion erhoben. Die thurgauische Regierung hat keinen Anstand genommen, der Verkündigung des allgemeinen JubelablasseS für diejenigen, welche an den Andachtsübungen für die kathvlischeKirche in Spani en Theil nehmen wollen, statt zu geben. Es brauchte ein so

lacherliches Ausspreizen, wie Baselland dazu das Beispiel gab, um aus Gründen des guten Vernehmens mit der spanischen Monarchie dieses Anliegen der Kirche von der Hand zu weisen. Nur wer eine rohe Verfolgung der Kirche, wie dieselbe in Spanien statt findet, schützen und sich für ähnliche Schritte legitimiren will, kann sich der Einladung zu einer Theilnahme am Schicksale der Kirche in einem ihrer Hauptländer widersetzen. — Der SanitätSrath hat eine sehr interessante „Generaltabelle der Gebornen, Verehlichten und Gestorbenen des Kantons Thurgau vom Jahr 1841", von dessen Aktuariat ausgestellt, veröffentlicht. Die Bevölkerung betrug 87,880, wovon 68.070 Evangelische und 19,810 Katholiken; darunter 15,055 Ansaßen, also £, und 76 Heimatlose. Geberen wurden 3044, davon 74 Knaben mehr als Mädchen; die unehlichen verhielten sich zu den ehlichen Kindern wie 1 zu 26. — Neue Ehen: 771. — Gestorben: 2535, davon 79 männliche mehr als weibliche, so daß die Sterblichkeit des männlichen Geschlechtes sich in dem Grade höher belief, als die Mehrgeburten. Merkwürdig ist, daß von den Verstorbenen 1100 auf das erste Lebensjahr fielen. Nur 7 Personen lebten in die neunziger Jahre hinein. — Zufolge den Ursachen deS Todes starben nur 275 aus Altersschwäche, also nicht mehr als 1 auf 9; dagegen 280 an Abzehrung, 295 an Konvulsionen (Krämpfen), 170 an Gicht und Rheumatismen, 94 an Brust-, 77 an Bauchwassersucht, 69 an Schlagfluß, 74 an Engbrüstigkeit, 59 an Lungenschwindsucht, 54 an Nervenfieber, dagegen nur 5 an der fallenden Sucht und nur 4 an Gemüthskrankheit, 11 am Krebs, 3 an Pocken, 28 in Folge der Entbindung, nur 7 in Folge von Nervenkrankheiten. Ertrunken waren 16, erstickt 3, verbrannt 7, erstochen 1, todtgefallen 7, tödtlich verletzt 13. — Während die Zahl der Geburtcn, nach den Monaten classificiert, nicht sehr abweicht, weist der Januar und der April die meisten, Brachmonat, Heumonat und Wintermonat die wenigsten Verstorbenen auf. Wallis. Der Pfarrer von Saxon ließ den Gemeindepräsidenten nicht als Taufpathen zu, weil derselbe folgende Vorschrift, welche die Geistlichen von ihren Obern empfangen, nicht unterschreiben wollte: — „und besonders unterwerfe ich mich Allem, was ferner vom hl. Stuhl in Betreff der Gesellschaft, welche den Namen „Junge Schweiz" trägt, beschlossen werden wird." Diese politische Inquisition muß zum Nachcheil der Geistlichkeit enden. Genf. Eine Anzahl alter Magistrate, u. a. Syndik Odier, Dallatin, S smondi, wollen das unglückliche System der Berner Aristokratie nachahmen, sich nicht mehr als Kandidaten für die Gr. Rathswahlen aufnehmen zu lassen. — Herr Professor de la Rive hat von der Akademie zu Paris, als Preis für die geeigneteste Entdeckung, die Gefahren der ungesunden Künste zu vermindern, dem zufolge er zuerst das Verfahrendes Vergoldens auf galvanischem Wege erfand, 7000 Fr. erhalten, welche er dem Kunstvereine von Genf zustellt, damit derselbe die Interessen dieser Summe alle 4 oder 5 Jahre dem Urheber der wissenschaftlichen Entdeckung mittheile, welche der Genfer Industrie am nützlichsten ist.

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