Wochenblatt für die vier löblichen Kantone Ury, Schwytz, Unterwalden und Zug, Numero 10, 7 marzo 1818 IIIF issue link — Page 46

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acht Kirche» des Königreichs Baiern vergaben, sollen von den Erzbischöffen und Bischöffen an Personen, die Ski Majestät nicht mißfüllig sind, frey vergeben werden.

Art. Xll. Was die Leitung der Diözesen bctrift, so werden die Erzbiscböffe und Bischöffe freye Gewalt haben, alles dasjenige auSzuubcn, was ihnen zur Wirksamkeit ihres Hir« tcnamtcS kraft der Erklärung oder Anordnung der kanonischen Gesetze, gemäß der gegenwärtigen, und vom heiligen Stuhle gutgeheißenen Disziplin der Kirche zukömmt, und insbesondere: a) Jede Geistliche, welche sie dazu tauglich finden werden, zu Vicarien, Näthen und Gchülfen ihrer Diözesanverwaltung aufzustellen. K) Diejenigen, welche sie für ihre Diözesen notbwendig und nützlich erachten werden, zum geistlichen Stande aufzunehmen, und nach Aiteln, welche von den kanonischen Gesetzen gutgeheißen sind, zu höher» Weihen zu befördern, c) Die kirchlichen Streitsachen , und insbesondere die Ehesachen, welche nach dem 12. Canon der Sitzung 24. (cmn. 12. 24.) des heil. ConziliumS vonTrient vor den kirchlichen Richtcrstuhl gehören, in ihrem Gerichtshöfe zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Ausgenommen davon sind die rein bürgerlichen Angelegenheiten der Geistlichen , z. B. Contracce, Schuldensachen, ErbschaftSverhandlungen, worüber den weltlichen Richtern die Untersuchung und Entscheidung zustchcn wird. <l) Gegen Clerikcr, die eine Ahndung verdienen, oder keine ehrbareclericalischeKleidung, wie sieihremStande und ihrer Würde ziemt, tragen, Strafen zu verhängen, welche das heilige Conciliumv. Trient festgesetzt hat, auch andere, welche sie geeignet finden werden, doch so, daß der kanonischcRecurS offen bleibt, und dergleichen Geistliche in Gcminarien oder andern Häusern zu verwahren ; auch mitKirchenstrafcn (Censuren) vorzuschreircn gegen jeden der Gläubigen, welcher sich Urbertretungen der Kirchengesche und der heil. Canonen zu Schulden kommen lassen sollte, e) Freycn Verkehr zu unterhalten mit dem ClcruS und dem Volke ihrer Diözesen, wie eS ihr Hirtenamt fordert, und ihre Unterweisungen und Anordnungen in kirchlichen Gegenständen frey kund zu machen. tteberdicß wird der Verkehr der Bischöffe, des KlernS und de» Volkes mit dem heil. Stuhle in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten vollkommen frey seyn. f) Pfarreyen zu errichten, zu tbeilen , zu vereinigen, jedoch im Einverständnisse mit Sr. königlichen Majestät. §) Oeffentliche Gebete und andre gottselige Werke vorzuschrciben und anzusagen , wenn eS daS Wohl der Kirche, deS Staates oder des Volkes erfordert, und darüber zu wachen, daß bcy den kirchlichen Verrichtungen , besonders aber in der Messe und bey Ausspendung der Sakramente die Formeln der Kirche «n lateinischer Sprache gebraucht werden. Art. Xlll. So oft Srzbischoffe und Bischöffe bey derRegierung Anzeige machen werden, daß Bücher in dem Königreiche gedruckt, oder in dasselbe eingeführt worden scyen, deren Inhalt dem Glaube», den guten Sitten oder der Kirchenzucht zuwider ist, so wird die Regierung Sorge tragen, Laß die Verbreitung derselben auf die gehörige Weise verhindert werde.

A r t. XIV. Se.kön. Majestät werden die geeigneten Maßregeln ergreifen, um zu verhindern, daß die katholische Religion in ihren Gebräuchen oder ihrer Liturgie weder durch Worte noch durch Thaten, noch durch Schriften berabge«ürdigt werde, oder daß die Vorsteher und Diener der Kirchen in Ausübung ihres Amtes, besonders in Bewachung der Glaubens -und Sitteulehre und Kirchenzucht gehindert werden.

Art. XV. Die Erzbischöffe undBischöffe werden vor Sr. kön. Majestät den Eid der Treue mit folgenden Worten oblegen: „Ich schwöre und verspreche bey den heiligen Evan- „ gelten Gottes Sr. kön. Majestät Gehorsam und Treue. Fer„ner verspreche ich, kein Einverständniß zu unterhalten , an „keiner Bcrathschlagung Thcil zu nehmen, und keine ver- „ dächtige Verbindung weder im Zn -noch im AuSlande bey„zubchaltcii, welche die öffentliche Ruhe gefährdet, und „wenn ich von irgend einem Anschläge zum Nachtheil deS „Staats, sey es in meiner Diözese oder anderswo, Kunde „ erhalten sollte, so werde ich eS Sr. kön. Maicstät eröffnen."

Art. XVI. Durch gegenwärtige Uebereinkunft werden die bis jetzt in Baicrn ergangenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, inwiefern sie derselben entgegenstehen, als aufgehoben angesehen werden. Art. XVII. Alles übrige, wa§ sich ans kirchliche Gegenstände und Personen bezieht, und wovon in diesen Artikeln nicht ausdrückliche Meldung gemacht worden ist, wird geschlichtet und verwaltet werden nach der Lehre und nach der bestehenden und gutgeheißenen Disziplin der Kirche. Art. XVIII. Beyde kontrahirende Tbeile versprechen für sich und ihre Nachfolger, alles, worüberman in diesen Artikeln beyderseitS übercingckommen ist, heilig zu halten , und Sc. kön. Majestät werden gegenwärtige Uebereinkunft als StaatSgesetz erklären.

Art. XIX. Die Auswechslung der Ratificationen dieser Uebercinkuiift wird innerhalb 40 Tagen von unrciistchcndcm Tage an gerechnet, ober noch früher, wenn es geschehen kann, vor sich gehen. Gegeben zuRom, den 2. Brachmonar im Jahre 1817. Ercole Kard. Confal vi. — Casimir Häffelin, Bischofs von Cherson eS.

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Zug gedruckt und verlegt bey B. Iss. Bl u n schi, Sshrr-

Aufforderung an die in den fünf Gemeinden Entlebuch, Hasle>RomooS, Doppleschwand und Schachen A»heimischen zum Ausweis und zur Erwahrung ihrer Heimathrechts - Schnsten. Die von den Gemeinden Entlebuch, HaSle, RomooS, Dopplcschwand und Schachen des ehemaligen untern Amtes En tlebuchim Canton Luzern vorhabendc Vertiicilung derjenige» Personen und Familien auf die einzelnen Gemeinden, welche denselben bi.Sdahin sammthaft zugetbcilt waren, setzt die Unterzeichneten, als hicrzrt von Len besagten Gemeinden bevollmächtiget, in den Fall, alle diejenigen, welche auf irgend eine Art einigen Anspruch auf bas collcctlve Heim alb-Recht obgedackter Gemein- ' den zu haben glauben, mit hobeitlichcr Bewilligung anmit aufzufordern: bis Ende des nächsikünstigen HcumonatS sich bcy den Unterzeichneten auf genügliche Weise über ihre Hcimatbsrcchts Ansprache auszüweisen, so wie für ihre all, fälligen Kinder die Taufscheine vorzukegcn, mit der Angabe: ob dieselben ledig oder verdeirathct seyc», und im letzter» Falle die Belege über ihrer Derbeirarhung eiirzubringen, so wie auch, wenn sie Kinder hätten, deren Geburt durch Taufscheine zu erhärten. Diejenigen, welche gegenwärtiger Aufforderung in der vorbestimmte» Zeit kein Genüge leisten würden, haben die Folgen davon an sich selbst zu tragen. Entlebuch, den 24. Hornung ISIS. Jos. Zemv, Bezirksrichter zu Entlebuch. Peter Rcnggli, Waisenvogt zu Hasl e. Jos. Lusteiiberger, Waisenvogt zu RomooS. Korn- und Anken - Markt in Zug den 2. März. Kernen, der Mütt 17 Gk. Das Brvd zu 5 Pf. 28 ß. 2 a. Anken, das Pfund 18— «oß. Erdäpfel, das Viertel 2ä Schillinge.

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