Bündner Nachrichten, 23. Juli 1887 IIIF issue linkDie Knnstweinproduttion [ARTICLE]

Die Knnstweinproduttion

hat in der Schweiz gewaltig zugenommen . Die Einfuhr von Rostnen , aus welchen hauptsächlich der Kunftwein gewonnen wird , steigerte stch von 740 Doppelzentnern im Jahr 1876 auf 18 , 000—21 , 000 in den letzten drei Jahren . Nach kommerziellen Berechnungen , aus dem Kostenpreis der Rostnen und dem Verkaufspreis des reinen Rasinenweins , wurden allein im letzten Jahre ca . 80 , 000 H -ltoliter sabri z irt , welche , zur Hälfte vermischt mit südlichen Weinen , Quantitäten auf den Schweizermarlt brachten , die mit 160 , 000 Hektoliter nicht zu hoch bez iffert sein dürften . Dazu kommen noch die Kunstwelne , welche aus frischen , schwarzen , italienischen Trauben , bei viermaligem Aufguy von Wasser , fabnzirt werden , sowie die Unmasse von Weinen , dle , mit Rosinenwein halbirt , uns aus Frankreich geliefert werden .

Es ist klar , daß diese Konkurrenz den Naturwemproduzenten bös zusetzt . Eine Broschüre , die unlängst der Weinhändler und Landwirlh Grenier in Zürich hierüber erscheinen ließ , schätzt die Summe , sür welche alljährlich solcher Kunstwein in der Schweiz abgesetzt wirb , auf 12 Mill . Fr . Die Waare wird meist als Naturwein an den Mann gebracht , die Preise können dabei höher gchalten werden als der „ Wein werth ift ; durch die „ Brühe wird aber der eigentliche Naturwein distreditirt , jedenfalls der Weinbauer geschädigt . Nicht umsonst rust dieser nach Schutz . Soll denn , meint genannter Hr . Grenier , der sauer arbeitende Weinbauer zu allen Gefahren , die seiner Kultur drohen , noch die erleiden , daß er selbst bei vollen Weinjahren vergebens Absatz für seine Waare suchen und sie zu Schleuderpreisen hergeben muß , dieser schwunghaft betriebenen Pantscherei wegen , bei der doch das Volk nur für einen „ leeren Wahn um sein Geld kommt ?! Grenier schlägt ein eidgen . Gesetz vor mit folgenden Hauptbestimmungen : Alljährliche Inventarisation ber Vorräthe bei Weinund Eprithiindlern und Trockenbeerfabrikanten . Anzeigepflicht bei Verkauf und Versandt von Wein , Sprit oder sonstigen geistigen Getränken und die Ausstellung eines Geleitscheines für jedwedes Gebinde mit geistigen Getränken . Einen dreimaligen Eintrag unter Angabe des Quantums , der Qualität und der Adresse des Versenders , sowie bes Empfängers ins Kontrolbuch ; einen Schein erhält der Verkäufer , ein zweiter würde durch die Post der Gemeinderaths-

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