Täglicher Anzeiger für Thun und das Berner Oberland, Volume 27, Number 105, 4 May 1903 IIIF issue linkAss des dttnischen ZtaatsveruMimgsdttichtkll. [ARTICLE]

Ass des dttnischen ZtaatsveruMimgsdttichtkll.

(Korrespondenz)

Die bet der I u st izd ire k t i o n anhängigen Postulate und Motionen bildeten im Berichtsjahre 1902 den Gegenstand eingehender Studien und wurden ihrer Erlevtgung wesentlich näher gerückt. Namentlich wurden die Vorarbeiten zu den Gesetzes Entwürfen, denen die auf die Justizdircktion und die Revision der Notariatsvorschriften Bezug habenden Motionen rufen, mit allem Eifer betrieben. Durch Sammlung sachbezüg. lichen Materials, Prüfung und Begutachtung von in Betracht fallenden Fragen formeller und materieller Natur, Studien der einschlägigen Literatur, Skizzierung von Entwürfen rc. wurden diese Vorarbeiten soweit gefördert, daß die Vortagdiesbezüglicher Entwürfe, wenn auch nicht in d,r allernächsten, doch in absehbarer Zeit wird ftattfinden können. Ebenso wurde die Revision des Einführungsgesetzes zum BetreibungSund Konkursgefetz vom 18. Oktober 1891 an die Hand ge» nommen. Der Vormundschaftsetat weist gegenüber früheren Jahren eine erfreuliche Abnahme der rückständigen Vogtsrechnungen auf. Die unausgcsi tzten Ermahnungen, die der Justiz direklor sowohl als der R-gierungSrat den Regierungsstatthaltern und Vormundschaftsbthöcden zu teil werden ließen, scheinen endlich ein williges Gehör gefunden zu haben. Die betreffenden Behörden sind mit anerkennenswertem Eifer bemüht, mit den bestehenden Rückständen aufzuräumen. Die im Lerichtsjahre bestätigten Verfügungen zu toter Hand erreichen — die Haupterbeeinsetzungen nicht gerechnet — den Betrag von Fr. 243,350. Eine äußerst zeitraubende Arbeit bildet die Besorgung des Rechnungswesens der gesamten Justizverwaltung und die Ausstellung der damit im Zusammenhänge stehenden Anweisungen. Die Gesamtzahl der ausgestellten Anweisungen belief sich auf 2915, welche eine Totalsumme von Franken 1,064,377.96 repräsentiert. Für das Jahr 1902 sind keine das Gemeindewesen betreffende Erlasse der gesttzgebevden Instanzen zu »erzeigen. Ueber den Stand der Vorarbeiten für ein neues Gemetndegefetz werden folgende Mitteilungen gemacht. Um namentlich in rechtshistorischer Hinsicht ein sicheres Fundament für den Ausbau unserer Gemeindegesetzzebung zu gewinnen, wurde seinerzeit im Einverständnis mit dem RegierungSrat Herr Prtoaidozent Dr. Karl Geiser in Bern, em bewährter Kenner der Rechtsgeschichte des Kantons Bern und des Entwicklungsganges unseres G-meindewesens, mit der Ausarbeitung eines sachbezüglichen Berichtes beauftragt. Verschiedene Besprechungen zwischen Herrn Dr. Geiser und dem Direktor des Gemetnde«esevs führten zur Aufstellung eines durch den Regierungsrat gutgehetßenen Programmes, das den Arbeiten des Herrn GUser ald Richtschnur dienen sollte. Obschon die Verarbeitung des in Betracht fallenden Materials keineswegs als eine leichte Aufgabe angesehen werden durste, so glaubte Herr Dr. Geiser demnach seine Darstellung im Lause des Jahres 1902 vollenden und der Direktion einreichen zu können. Leider sah sich Herr Dr. Geiser in dieser Hoffnung geiäuschl. Hauptsächlich infolge einer länger« Krankheit war eS ihm unmöglich, die Arbeiten innerhalb der in Aussicht genommenen Frist definitiv zu Ende zu führen. Er befand sich während des Berichtsjahres denn auch nicht in der Lage, das Ergebnis seiner Studien abzuliesern. Wohl aber ist der erste Teil seiner Arbeit kurz nach dem Jahreswechsel 1902/1903 eingelangt, sodaß angenommen werden darf, dieses mit nicht zu unterschätzenden Schwierigkeiten verbundene RemsionSwerk werde im laufenden Jahr eine wesentliche Förderung erfahren. Die schon seit einer längeren Reihe von Jahren in der Schwebe liegende Amtsanzeigerfrage «st neuerdings in den Vordergrund der Diskussion gerückt worden durch eine an den Regierungsrat gerichtete Eingabe des Vereins kant.-bern. Zeitungrverleger vom 3. Oktober 1900. Nachdem der Regierungsrat die Gemeindedirektion beauftragt hatte, mit bezug auf die in der erwähnten Vorstellung namhaft gemachten Uebelstände Bericht und Antrag vorzulegen, wurde das vorhandene, aus früher» Jahren stammende Material einer Durchsicht unterworfen, wobei sich die Notwendigkeit ergab, dasselbe in verschiedenen Richtungen ergänzen zu lassen. Man glaubte unter anderem, in der Weise eine wertvolle Ergänzung erzielen zu können, daß man de« einzelnen Amtsanzeigerverbänden die Eingabe deS Vereins kantonal-bcrnischer Zeitungsverleger zur Kenntnis brachte und sie gleichzeitig einlud, sich über die daselbst gemachte» Vorschläge und deren Begründung auszusprechen. Die bezügliche Einladung ist im Februar 1902 erlassen worden.

Natürlich mußte den Amlsanzeigerverbänden eine angermssene Frist zur Besprechung dieser für sie höchst wichtigen Frage ringeräumt werden; die Verhandlungen haben sich aus diesem Grunde vielfach verzögert; die letzte ist z. B. erst Ende November 1903 eingelangt. Der Unterzeichnete wird nicht ermangeln, die ganze Angelegenheit unter Zugrundelegung des ergänzten Materials neuerdings zum Gegenstand eingehender Untersuchungen zu machen, um dem Auftrag des Regterungsrates mit Beförderung Nachkommen zu können. Daß eS keine Leichtigkeit ist, die vorwüifige, die verschiedenartigsten Interessen tangierende und einem Jahrzehnte langen Zustand entsprungene Frage einer allseitig genehmen Lösung entgegenzusühren, dürfte sich schon daraus ergeben, baß die vor zirka 15 Jahren unternommcnen Schritte zur Anbahnung einer Regelung des Amtsanzeigerwesens mihr oder weniger rcsultatlos geblieben sind. Der Bestand de: Gemeinden ist im Jahre 1902 unverändert geblieben. Auf dem Gebiet der Wohnsttzstrettigkeiten haben sich die Wirkungen des neuen Armen- und Niederlossungsgesetzes in voiteilhafter Weise bemerkbar gemacht. Die Zahl der Streitfälle hat unter der Herrschaft des neuen Gcsttzes erheblich abgenommen. In Erledigung eines von der StaaiswirtschaftSkommisston zum vorjährigen Verwaltungsbericht gestellten Postulates wurden sämtliche Rsgierungsstatthalter mittelst Kreisschreiben eingeladen, nach Kräften dahin zu wirken, daß die Gemeinderechnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur oberamtlichen Passation eingereicht werden. Diesen Beamten wurde ferner anempfohlen, die ihnen obliegende Prüfung der Gemeinderechnungen sobald als möglich vorzunehmen.

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