Der Helvetische Volksfreund, 30 juin 1801 IIIF issue linkl 410 I [ARTICLE]

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znng vom , 6 ten der zweyte Abschritt : Z . 4 , Die Religionsübung des römischkatholischen und evangelisch , reformirten Glaudensbekenlltnisses samt den Kirchengütern sieben unter dem Schuze des Staates . Die geistlichen Güter überhaupt können zu keiner andern Bestimmung als zu religiösen und sittlichen Bildungsanstalcen verwendet werden . Die Kantone sorgen für dellUnterhalt der Neligisuslchrer . § 5 . Die allgemeine Verfügung über das Kirchenwesen kömmt der gemeinsamen Regierung , die besondere Anwendung aber den Kantonsbehörden zu / in so weit nämlich beides von der weltlichen Gewalt abhängt . Z . 6 . Keine Neligionopartei , deren Zwek der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnuug nicht entgegen läuft , ist vou ihren Neligionsübungen ausgeschlossen . Nicht allein scheint in dieser revidirten Abfassung der eine und andere Ausdruk bald zu scharf bald zu weuig bestimmt , sondern schon an sich giebt die Revision Vorwand zu immer heftigerer Entzweiung . In der Siznng vom 2 ? ten Oktober überreichten dreizehn Mitglieder eine Schrift mit Darlegung verschiedener Grün ,

de , aus welchen sie sich von der Tagsatzung ent , fernen . Die abtrettenden Mitglieder sind : Aus dem Kauton Appenzell Zellweger ; aus dem Kanton Bünden Caprez , Gengel , Nüedi , Salls , Sils und Wredow ; aus dem Kantou Freyburg Monrenach ; ans dem Kanton Luzern Crus und Balthasar ; aus dem Kanton So « lothurn Arregger / G / uß und Munzittger ; aus dem Kanton Tessin Vustelli . Die Gründe , warum sie sich von der Tagsatzung trennen , sind folgende : Weil alle politischen Kantons - Bürgerrechte nur ein Eines allgemeines helvetisches verschlingt . 2 . Weil man gegen den förmlich geäusserten Wunsch betrachtlicher Volkstheile den Umfang der Kan . töne willkürlich bestimmt hat . ? . Weil man den Kantonen den dreifachen Vorschlag zu ei , ucm Mitglieds in den Senat verweigert . 4 . Weil man nicht ihnen die gefezlicke Einrichtung des Instizwesens überläßt . 5 . Weil man über das rechtmässige Eigenthum einzelner Kantone willkürlich zu verfügen gedenkt , und zu Gunsten anderer die wichtigsten Finanzquellen aufopfern will .

Ulster entdekte bey Eröffnung seiner Papiere die Instruktionen des Abts u a . m . Es ergab sich daraus , daß ein Hofrath Müller in Paris den spanischen Legazionsrath dAyllon für das Interesse des Fürstabten gewonnen habe , und daß untererer Anleitung Karl Forster sein Geschäfte treibe . Auf Befehl des Vollziebungs - Rachs wurde dieser leztere durch die Marechaußer über Busch zum Lande hinaus geführt . *) Von dieser Zwischenscene / wenden wir uns zu den Konstitutionsarbeiten zurük . Artikel , 9 . Es giebt Kantons - und Staalsausgaben / deren allgemeine Uebersicht in der Verfassung bestimmt werden soll . Artikel 20 . Ieder Kanton hat seine besondere Organisation , und , in wiefern eine solche nichts enthält , was der Freyheit und der Gleichheit der polirischen Rechte der Bürger oder der helvetischen Konstitution entgegen ist , wird sie von der allgemeinen Tag , sazung einregistrivt . Art . 2 i . Nach der Einregisr rirung darf sie ohne dieZustimmung der Central ^ walt nicht abgeändert werden . Artikel 22 . Die richterliche Gewalt bleibt von jeder andern unab

hängig , und nur dem Geseze tst sie umerworffen . Nunmehr vereinigten sich die Mitglieder der Tagsazung zur Revision und genanern Darsiel , lung aller bereits beschlossenen Artikel ; die einen Mitglieder , um ja recht behutsam zu Werke zu gehen j die andern , um Vorwand zur Zurüknahme ihrer bereits gegebenen Zussimmung zu finden . In der Sizung vom i 5 ten Oktober bestättigte die Tagsatzung folgen , de Abfassung : Erster Abschnitt . § . i . Die helvetische Republik bildet nur Einen Staat , deßen Integrität die erste Hauptgrnndlage seiner Verfassung ist . Sein Gebiet ist in Kan , tone eingetheilt . § 2 . Diese Kantone sind nunmehr XlX . ( Schafhausen , und Thurgau sind nun in zween Kantone getheilt . ) Die übrigen behalten den ihnen durch das Gesetz vom 27 . Juni lyoi . angewiesenen Umfang . ( DieMarch und die Höfe also vereinigen sich neuerdings mit dem Kanton Linth ; Muesa fällt von Bün , den weg an den Kanton Tessin . Des Frikchals wird nicht weiter gedacht . ) Z . ; . Das Gesetz kann diese Eintheilung abändern . In der Si-

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