Eidgenössische Zeitung, Numero 55, 24 febbraio 1855 IIIF issue linkSchweizerische Eidgenossenschaft. [ARTICLE]

Schweizerische Eidgenossenschaft.

Von den Konferenzen in Mailand erfährt der Berner Korrespondent der Allg. Ztg. angeblich mit Bestimmtheit Folgendes: »Herr v. Burger stellte schon in der zweiten Besprechung die Forderung, es müsse der Kanton Tessin die seinerzeit ausgewiesenen lombardischen Kapuziner Wieder in die Klöster, aus denen sie verstoßen wurden, .aufnehmen, oder aber eine Entschädigung von einer halben Million Franken an Oesterreich leisten. Die schweizerischen Abgeordneten erklärten, auf eine solche Forderung nicht eintreten zu können , und gaben der Hoffnung Raum, es werbe österreichischerseits auf derselben nicht beharrt werden. Als Herr v. Burger in einer folgenden Konferenz erklärte, von jenem Ansinnen nicht abgehen zu können, blieb den Herren Sidler und Beroldingen vorerst nichts Anderes übrig , als die Unterhandlungen abzubrechen und an den Bundesrath zu referiren. Letzterer setzte die Regie-

rung Tessins von den Forderungen Oesterreichs in Kenntniß, mit dem Beifügen, daß er zu einer Rückberufung der ausgewiesenen Klostergeistlichen seine Zustimmung nicht geben könnte. Tessin war zu einem materiellen Opfer bereit, das aber bei seiner sehr gedrückten Finanzlage mit der von Oesterreich geforderten Summe in keinem Verhältniß stehen kann. Das Anerbieten Tessins ist nun den schweizerischen Abgeordneten mitgetheilt worden, und von der Aufnahme, die dasselbe bei dem Vertreter des Nachbarstaates findet, wird es abhängen, ob unsere Deputirten unverrichteter Dinge wieder zurückkehren müssen, oder die UnterHandlungen auf gemäßigtern Grundlagen fortsetzen können. Der Entscheid kann nicht lanae auf sich warten lassen.«

Der Bundesrath hat das ihm vom Regierungsrath von Bern mitgetheilte Kreisschreiben betreffend die Handhabung des Werbverbotes verdankt, und zwar um so mehr, wie er sagt, als diese Verfügung in vollkommener Uebereinstimmung mit den sachbezüglich von ihm seit Ende Januars gefaßten Beschlüssen, sv wie mit den Einladungen stehe, welche das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement an 'die Polizeibehörden derjenigen Kantone erlassen, in welchen man Anwerbungen für verbotenen Dienst vorauszusetzen Ursache habe.

Der »Gazette de Lausanne« wird geschrieben, die zweite französische Fremdenlegion sei schon beinahe komplet ; sie enthalte viele gute Namen selbst aus der hohen »Aristokratie«. Die Kadres könnten doppelt besetzt werden; die polizeilichen Verbote wirken gerade umgekehrt.

Nach der Schwyzer-Z. geht in der Bundesstadt die Sage, es sei an den Bundesrath eine Note angelangt, worin freier Durchmarsch für die französischen Truppen verlangt wird. Ganz ' bestimmt soll an Würtemderg das Ansuchen gestellt worden sein.

Das Organisationskomite des eidgenössischen Freischießens in Solothurn hat den Vorschlag für das neue Zentralkomite dem abtretentenden Komite in Luzern übermittelt. Derselbe lautet: Reg.R. Lack, Präsident Schenker, I. B. Kiefer, Franz Brunner, Reg. Rath Vigier, Reg.Rath Mollet. Großrath Joseph Suri. Major Kiefer. Hieron. Veter.

Ein Artikel im Schaffhauser Tagblatt taxirt mit Recht das Verfahren der Direktion der schweizerischen Nationalvorsichtskasse, welche die Subskribenten, obgleich sie so zu sagen einhellig Liquidation verlangen, mit Forderung von Scheinen und Ertheilenwollen von Gegenscheinen behelligt, als Chikane, da ja die genannte Anstalt faktisch in ihrer Auflösung begriffen sei.

Zürich. Der Kommission, welche die Verhältnisse der Fabrikarbeiter untersuchen soll, ist empfohlen, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der in den Fabriken arbeitenden Knaben und Mädchen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sondern auch der Ehefrauen und Mütter, besonders folgende Punkte ins Auge zu fassen : 1. die Zahl der täglichen Arbeitsstunden; 2. die zum Ausruhen und zum Genüsse des Morgen-, Mittagund Abendessens dienenden Pausen; 3. die Art der von den Kindern zu verrichtenden Arbeiten (das für die Arbeit erforderliche Maß von Kraftaufwand, die Gefahren, welchen der Arbeiter ausgesetzt ist, die Einwirkung auf die Gesundheit u. s. f.); 4. die Beschaffenheit der Arbeitszimmer; 5. die Entfernung des Wohnortes der Arbeiter von der Fabrik, in welcher sie beschäftigt sind; 6. die Voraussetzungen, unter denen außerordentliche Arbeitsleistungen

zur Nachtzeit u. s. f. einzutreten haben, und die Art, wie die Arbeiter in solchen Fällen schadlos gehalten werden; 1. die Mittel, welche zur Handhabung der Disziplin in den Fabrikstatuten vorgesehen sind oder sonst zur Anwendung kommen, und die Art, wie die Bußen verwendet werden; 8. die zum Besten der Arbeiter von ihrem Dienstherrn eingerichteten Sparkassen, Krankenkassen und ähnliche Anstalten; 9. die Art und Weise, wie die gegenwärtig bestehenden Berordnungen über die Arbeitszeit und den Schulbesuch beobachtet werden. — Laut der »Freitagszeitung« hat der Regierungsrath mit Rückficht auf beabsichtigte Zuchthausbauten an den Stadtrath von Zürich das Ansinnen um Abtretung der Waisenhauskirche zu einer Zuchthauskirche gestellt, und der Stadtrath soll der Ansicht sein, man könne dem Gesuch entsprechen, wenn der Staat eine andere Waisenhauskirche baue; denn man sei gar nicht geneigt, etwa die Waisenhauskirche ganz eingehen zu lassen und dem Staate zu schenken, der ja nicht einmal sich herbeilassen wolle, der Stadt die, auch dem Kanton zugut kommende, Niederdorfquaibaute zu ermöglichen. Aargau Bei dem Abschiedsfest rechtfertigte Oberst Gehret seinen Schritt durch seinen Beruf als Soldat, der eine Gelegenheit zur AnWendung der studirten Theorieen nicht vorübergehen lassen dürfe. Wenn er übrigens geglaubt hätte, daß sein Scheiden so empfunden würde, so würde er sich wohl zweimal besonnen haben ; sein Entschluß sei aber nach reiflicher Ueberlegung gefaßt worden und es sei leicht begreiflich, wenn er als Mann, als Soldat, ein gegebenes Wort halte. Wäre es seine Ueberzeugung gewesen, daß die Schweiz jetzt in Konflikt gerathen könnte, so wäre er als Schweizer zu Hause geblieben; übrigens dürfe man versichert sein, daß er es sich zur heiligen Pflicht mache, wenn die Schweiz in Gefahr komme, nach Hause zu eilen. Schließlich empfahl er unser Wehrwesen der immerwährenden Pflege aller derjenigen, die im Stande seien, etwas für dasselbe zu thun; sie sollten den Muts nicht sinken lassen und an der seit 1848 angebahnten Entwicklung fortarbeiten. Tesfnt- Bei der Ortschaft Sobrio hat am 15. d. eine Lawine drei Personen verschüttet: zwei Männer und ein Weib. Durch äugen btiÄiche Hülfe konnten dieselben jedoch gerettet werden. Grstere waren ganz unverletzt, das Weib konnte nur mit Mühe wieder zu Wort« gebracht werden.

Edizione precedente

Sfogliare tutti i edizioni di questa pubblicazione

Edizione seguente

Risultato precedente

Ritornare all’elenco dei risultati

Risultato seguente

Espandere / Ridurre

Cliccare su un articolo con il tasto di destra per visualizzare altre opzioni.

Attivare la modalità di controllo della qualità

Avviare il ritaglio

Ingrandire

Ridurre