Solothurn.
Das Oberaericht hat unter dem Vorsitjc
seines Präsidenten, Hm Franz"Karl Schmid, und dem Beisitze der HH. Oberricyter und Suppleanten Kaspar Kirchhofen Jakob Kunz- Joseph Burki, Jakob Winistörfer, Joh. Rudolf, Amtschreiber Von Büren, Franz Brunner und Amtschreiber KarlsAmiet in den Sitzungen vom 21., 22. und 23. Juni über diePolizeiprozedur der Mümliswvler- und MariasteinerAngeklagten gesprochen und erkannt: 1) Das Kassationsgesuch sey als unbegründet zurückzuweisen, weil die Connexität erwiesen. , 2) Daß alle 99 erstinstanzlichVerunheilten eines Vergehens schuldig. » Nebst der ausgestandenen Untersuchungshaft «und zungen wurden nachstehende Angeklagte zu Gefängnißstrafen verurtheilt :
Die HH. Theodor Scherer, Kantonsrath Leonz Gugger, und Pater Pius Munzinger zu eilf Monaten. Die HH. Bartholomäus Büttiker und Kantonsrath Jos. Dietler zu acht Monaten. . Die HH. Kantonsrath Mösch, Kautonsrath Alter- »Kantonsrath Mutter, R. Gschwind und Kantonsrath Meter zu fünf Monaten. « , « · Gegen die wurde das Strafurthetl bestätiget. · « Die Obgenannten haben an Kosten zu bezahlena) An dte Militärkosten Wir-. , » d) An die Prozedurkosten 16Mund zwar tm ihrer Strafen; solidarisch in jeder etnzelnen Klasse haftend. Nach der Berechnung des Echo hätte also m der» ersten Klasse jeder einzelne Verurtheilte 4636 Fr. 32 Rp., m der dritten 2107 Fr. 70 Rv. an bloße Mtlitärkoften zu bezahlen.